Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Überschuldung eines Unternehmens

Bei einer Überschuldung muss kurzfristig ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Geschäftsfortführung keinen Sinn mehr macht.

Überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen müssen einen Insolvenzantrag stellen. Die Überlegungsfrist ist nur kurz. Der Insolvenzantrag muss innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis von dem Insolvenzgrund gestellt werden. Hat das Unternehmen trotz Überschuldung noch liquide Mittel, weil z.B. größere Kredite gewährt oder Sonderabschreibungen genutzt wurden, so kommt es darauf an, ob eine Wende kurzfristig erreicht werden kann. Hierzu ist eine Prognose aufzustellen. Positive Entwicklungen können sich aus dem Folgenden ergeben:

Es werden Umsatzsteigerungen erwartet, weil demnächst ein neues Produkt angeboten wird oder weil eine Werbeaktion einen Erfolg verspricht. Sie haben Leistungsverbesserungen erreicht, die den Kundenwünschen entsprechen.

Ein eingeleitetes Kostensenkungsprogramm verspricht einen Erfolg. Sie werden kurzfristig einen erheblichen Teil Ihrer laufenden Kosten abbauen.

Der Mitarbeiterstamm wurde der Beschäftigungssituation angepasst, Sie müssen keine Abfindungen mehr an ausscheidende Mitarbeiter zahlen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist der Geschäftsführer verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden einer rechnerischen Überschuldung für die Erstellung eines Vermögensstatus zu sorgen, damit eine Fortführungsprognose erstellt werden kann. Hierzu benötigen Sie eine Planungsrechnung für das laufende und das nächste Jahr. Erkennt der Geschäftsführer, dass "alles keinen Zweck mehr hat", so muss er nach dieser Kenntnis sofort einen Insolvenzantrag stellen, andernfalls macht er sich strafbar. Außerdem trifft den GmbH-Geschäftsführer trotz der Haftungsbegrenzung durch die Rechtsform einer GmbH die volle persönliche Haftung. GmbH-Geschäftsführer sind daher gut beraten, in ihrem Unternehmen eine Planungsrechnung einzuführen.

 
[mmk]