Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Lügendetektor auch im Zivilverfahren unzulässig

Wie bei Strafverfahren ist ein Beweis durch eine Lügendetektor-Untersuchung auch im Zivilverfahren unzulässig.

Eine Lügendetektor-Untersuchung durch einen Kontrollfragetest wurde bereits vor geraumer Zeit durch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs als ungeeignetes Beweismittel eingestuft. Nunmehr hat auch ein Zivilsenat diese Rechtsprechung für die Zivilverfahren übernommen. Die Richter schlossen sich der Begründung ihrer Strafrechtskollegen an, dass die fehlende wissenschaftlich fundierte Exaktheit der so ermittelten Ergebnisse einer Beweiseignung entgegensteht. Somit dürfen zumindest derzeit auch im Zivilrecht Beweisanträge, die auf Vorlage eines solchen Gutachtens abzielen, durch das Gericht zurück gewiesen werden.

 
[mmk]