Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Rückzahlung von Prozesskostenhilfe

Wer Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt, kann die Rückzahlung nicht mit dem Verweis auf Geldstrafen oder auf wieder investiertes Vermögen verhindern.

Wenn einem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt wird, dürfen bei der Rückzahlungsfestsetzung verhängte Geldstrafen nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls, so das Oberlandesgericht München, würde der Strafcharakter der Geldstrafe verloren gehen und der Antragsteller letztlich auf Kosten der Allgemeinheit seinen Prozess führen können.

Ebenso muss ein Antragsteller Vermögen, das er innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensabschluss erlangt, voll für die Rückzahlung der bewilligten Prozesskostenhilfe verwenden. Dies gilt auch dann, wenn er das Erlangte in die Anschaffung von Wohnungseigentum investiert hat, so der Bundesgerichtshof. Die Bundesrichter sehen angemessenes Wohnungseigentum nur dann als unbeachtlich an, wenn es bereits vor dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorhanden gewesen ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Verfahrens 40.000 Euro im Zuge eines Parallelverfahrens erhalten und davon voreilig eine Eigentumswohnung erworben.

 
[mmk]