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Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Ein Spielhallenbetreiber darf in seinen Geschäftsräumen einen Geldautomaten aufstellen.

Der spielsüchtige Kläger kann keinen Schadensersatz vom Spielhallenbetreiber verlangen.

Der Kläger war ein regelmäßiger Besucher einer Spielhalle, in der er in den Jahren 2013 und 2014 an Glücksspielautomaten insgesamt 12.750 Euro verspielt hatte. In der von dem Beklagten betriebenen Spielhalle befand sich auch ein Geldautomat der Postbank AG. Das gegen den Geschäftsführer des Spielhallenbetreibers geführte Ermittlungsverfahren wegen der verbotswidrigen Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Genehmigung wurde gegen die Zahlung einer Geldstrafe eingestellt. Der Kläger trug vor, dass er vom Beklagten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Der Beklagte habe seinen von seiner Spielsucht verursachten Kontrollverlust ausgenutzt. Durch das Abheben des Geldes in der Spielhalle hatte er keine Möglichkeit, sich zu besinnen und sich eventuell gegen weiteres Glücksspiel zu entscheiden. Nach den Angaben des Klägers stammte das gesamte verspielte Geld von dem Geldautomaten in der Spielhalle. Er fordert von dem Beklagten die Zahlung von 12.750 Euro nebst Zinsen sowie die Übernahme seiner außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Nach der Meinung der Richter kommt kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 31 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Betracht. Zwar fehlte dem Beklagten die Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten. Die Interessen des Klägers als Nutzer der Zahlungsdienste wurden durch die Aufstellung des Geldautomaten jedoch nicht beeinträchtigt. Über das Aufstellen von Glücksspielautomaten und Geldautomaten in denselben Geschäftsräumen trifft das ZAG keine Regelungen.

Das Landgericht betont, dass das Zurverfügungstellen eines Geldautomaten als Mittel zur Absatzförderung nicht grundsätzlich sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit wäre zu bejahen, wenn die Beklagte den Kontrollverlust von Spielsüchtigen vorsätzlich ausgenutzt hätte. Dafür gibt es in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte.
 
LG Trier, Urteil LG Trier 5 O 139 16 vom 07.12.2016
Normen: § 826 BGB, § 153 a StPO, § 823 Abs. 2 BGB
[bns]