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BVerfG zur Meinungsfreiheit

Wahre Tatsachenbehauptungen aus dem Bereich der Sozialsphäre müssen grundsätzlich hingenommen werden.

Der Beschwerdeführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte vom Betreiber einer Immobilienfirma eine Werkstattfläche gemietet. Im Zuge eines Rechtsstreits über Rückzahlungsansprüche des Beschwerdeführers im Jahr 2007, schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Kläger dazu verpflichtete, an den Beklagten eine Geldzahlung in Höhe von 1.100 € zu leisten. Der Betreiber der Immobilienfirma zahlte jedoch erst, nachdem der Beschwerdeführer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt sowie einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hatte.

Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer über das Geschehene auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu bewerten. Der Betreiber der Immobilienfirma begehrte die Unterlassung dieser Äußerungen. Seine Unterlassungsklage hatte vor dem Landes- und Oberlandesgericht Erfolg. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein und bekam Recht. Das BVerfG kam zu der Überzeugung, dass die vorinstanzlichen Urteile die Tragweite der Meinungsfreiheit nicht genügend gewürdigt hatten. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in der Regel erst überschritten, wenn mit einem Persönlichkeitsschaden gerechnet werden muss, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Bekanntmachung der Wahrheit steht. Eine Überschreitung dieser Grenze läge in diesem Fall nicht vor. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre später über das Geschehene geäußert habe, stehe dem nicht entgegen.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 3487 14 vom 29.06.2016
Normen: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 S. 2 RVG
[bns]