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BVerfG: Bezeichnung eines Polizisten als "Spanner" auf Facebook ist keine Tatsachenbehauptung

Der Verfasser des Facebook-Posts wurde in seiner Meinungsäußerungsfreiheit verletzt.

Der Beschwerdeführer hatte in einem Facebook-Post einen ihm bekannten Polizisten als "Spanner" bezeichnet. Dieser hatte den Beschwerdeführer zuvor ohne Anlass mehrmals kontrolliert. An einem Abend im November 2013 strahlte der Polizeibeamte mit seinem Einsatzwagen das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus an, während er wendete. Der Beschwerdeführer entzog sich der Kontrolle und bemerkte später denselben Wagen noch einmal.

Das Amtsgericht Sonneberg verurteilte den Verfasser des Posts wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB zu einer Geldstrafe. Die Sprungrevision zum Thüringer Oberlandesgericht wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Das BVerfG hob die vorinstanzlichen Urteile auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das AG zurück.

Damit der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt ist, muss eine ehrenrührige, nicht erweislich wahre Tatsache über eine andere Person behauptet oder verbreitet worden sein. Nach der Meinung des BVerfG hatte das Amtsgericht die Äußerung des Beschwerdeführers zu Unrecht als Tatsachenbehauptung bewertet. Die Bezeichnung des Polizisten als "Spanner" sei eine Bewertung des vom Beschwerdeführer Beobachteten gewesen, die dem Beweis unzugänglich sei. Bereits diese falsche Einordnung muss nach der Ansicht der Richter zur Aufhebung der Entscheidungen führen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht eine andere Entscheidung treffen wird, wenn es richtigerweise vom Vorliegen einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung ausgeht. Ob die Äußerung des Beschwerdeführers von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellt, wird das Amtsgericht im Rahmen einer Abwägung prüfen müssen.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 2732 15 vom 29.06.2016
Normen: Art. 5 Abs. 1 S 1. GG, § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 S. 2 RVG, § 186 StGB
[bns]