Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Erbrecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


BVerfG zu Internetvorlagen für Verfassungsbeschwerden

Es muss eine eigene Begründung des Beschwerdeführers für eine mögliche Grundrechtsverletzung in der Verfassungsbeschwerde enthalten sein.

Die Beschwerde richtete sich gegen das SGB II-Vereinfachungsgesetz und beruhte zum Großteil auf einer Vorlage, die sich im Internet verbreitet hatte. Die Internetvorlage sollte das öffentliche Interesse an den Entscheidungen des Gesetzgebers wecken und zur Kritik aufrufen. Das BVerfG befand die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Grundsätzlich spricht zwar nichts gegen eine Orientierung an Internetvorlagen. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer jedoch seine unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht konkret dargelegt.

Zudem wird der Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt, nach dem vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ausgeschöpft worden sein müssen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Nach der Auffassung des BverfG war dem Beschwerdeführer eine Anrufung der Sozialgerichte auch zumutbar.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 1704 16 vom 04.10.2016
Normen: § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9
[bns]