Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Zum Rechtsmissbrauch bei der Gegenabmahnung

Dient eine Gegenabmahnung nur dem Zweck, sich durch den Abgemahnten den Unterlassungsanspruch abkaufen zu lassen, ist hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sehen.


Hintergrund: Durch einen Konkurrenten wegen Wettbewerbsverstößen auf der eigenen Website abgemahnt, entdeckte der Abgemahnte seinerseits die identische Anzahl an Wettbewerbsverstößen auf der Website der ursprünglich Abmahnenden und ließ dieser nun seinerseits eine entsprechende Abmahnung zukommen. Zugleich bot er einen Verzicht der wechselseitigen Erstattungsansprüche für angefallene Kosten usw. an.

Das Gericht wertete dieses Angebot als rechtsmissbräuchlich:

Denn eine Abmahnung ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen, wenn sie nur dazu dient einen Ersatzanspruch für Aufwendungen und Kosten entstehen zu lassen. Genau dies war vorliegend der Fall, da das Angebot zum gegenseitigen Verzicht deutlich machte, dass der Betroffene sich nur einen Vermögensvorteil mit seiner Abmahnung verschaffen wollte. Diese sachfremde Erwägung führt deshalb zum rechtlichen Missbrauch der Abmahnung und in der Folge zu ihrer Rechtswidrigkeit.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 26 O 11 13 vom 17.04.2014
Normen: § 8 IV UWG
[bns]