Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Zur Gläubigerbenachteiligung bei Überweisung vom Konto eines Angehörigen

Wer von dem Konto eines Angehörigen seines Schuldners Geld überwiesen bekommt, muss im Fall der Insolvenz regelmäßig von einer Benachteiligung der anderen Gläubiger ausgehen.


Denn in einem solchen Fall kann der Gläubiger von der Annahme ausgehen, dass die Zahlung auf einer Handlung seines Schuldners beruht. Vor diesem Hintergrund kann der Insolvenzverwalter die Zahlung zurück verlangen. Diese Feststellung gilt zumindest dann, wenn der die Zahlung erhaltende Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat und dieser den Vorsatz hat, andere Gläubiger zu benachteiligen. Denn beim Vorliegen dieser Kenntnis von den Finanzproblemen liegt es für den Gläubiger nahe, dass die Befriedigung der anderen Gläubiger aufgrund der Zahlung scheitert oder zumindest erschwert ist.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schuldner mit dem Fiskus eine Ratenzahlung vereinbart, nachdem er seine Steuerschulden nicht mehr bezahlen konnte und selbiges dem Fiskus auch mitgeteilt hatte. Diese Raten beglich er aus eigenen Mitteln und überwies das Geld vom Konto seines Vaters.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 104 13 vom 24.10.2013
Normen: § 133 I InsO
[bns]