Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Ein sich bei dem Versuch den Sturz eines anderen Fahrgastes verletzender Mitfahrgast kann Schadensersatz verlangen

Verletzt sich ein Straßenbahnfahrgast bei dem Versuch einen anderen stürzenden Fahrgast aufzufangen, der sich keinen ausreichenden Halt verschafft hat, so kann der Nothelfer seinen Schaden von dem anderen Fahrgast nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag und der unerlaubten Handlung ersetzt verlangen.


Die Pflicht eines Fahrgastes bei der Einnahme eines Stehplatzes, sich ausreichend Halt zu verschaffen, ist eine gesetzliche Pflicht, die aus der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen folgt.

Die Verpflichtung des einzelnen Fahrgastet, sich ausreichend Halt zu verschaffen, stellt auch eine Schutzpflicht zugunsten Dritter dar.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 1 U 31 10 vom 30.11.2010
Normen: BGB §§ 280 I, 426 I 1, 670, 683, 823 I; HaftpflG § 1; SGB VIII § 2 I Ziff. 13 a, SGB X § 116 I
[bns]