Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Zum Rückkaufswert von Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden das Lebensversicherer ihren Kunden bei einer vorzeitigen Kündigung mindestens 50 % des eingezahlten Kapitals erstatten müssen.


Mit seinem Urteil stärkte der BGH insbesondere Versicherungsnehmer welche schon in den ersten Jahren nach dem Abschluss ihren Vertrag wieder kündigten und teilweise nur sehr geringe Summen erhielten. Bei dieser Grenze von 50 % des eingezahlten und durch Zinsen angehäuften Kapitals dürfen keine Abschlusskosten abgezogen werden.

Anmerkung: Da seit dem 01. Januar 2008 ohnehin ein neues Versicherungsvertragsgesetz in Kraft ist, entfaltet dieses Urteil nur für Verträge Bedeutung, welche zwischen den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossen wurden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 17 13 vom 11.09.2013
Normen: §§ 169 II, 5a VVG a.F.
[bns]