Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur bei anwaltlichen Arbeitgebern

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte muss nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht führen.



Diese Erfahrung musste eine 30 Jahre alte Juristin machen, die bei einer Versicherung als Anspruchsprüferin für Groß- und Spezialschäden angestellt ist. Zusätzlich als Rechtsanwältin tätig und in diesem Rahmen Mitglied der Rechtsanwaltskammer und im anwaltlichen Versorgungswerk, begehrte sie eine entsprechende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Diesem Anliegen folgte das Sozialgericht in Düsseldorf nicht und führte zur Begründung aus, dass die Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk nur für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin besteht. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bei der Versicherung, da es sich hierbei nicht um einen anwaltlichen Arbeitgeber handelt, weshalb auch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht möglich ist.

 
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil SG D S 27 R 24 12 vom 06.12.2012
Normen: § 6 I Nr.1 SGB VI
[bns]