Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Abmahngebühr für unberechtigte Nutzung geschützter Bilder durch Private bei Ebay

Wer ohne Genehmigung als privater Verkäufer urheberrechtlich geschützte Bilder Dritter verwendet, muss pro Bild € 20,- an Abmahngebühren zahlen.


Sachverhalt: Vorliegend nutzte der private Verkäufer vier urheberrechtlich geschützte Bilder um einen Monitor bei Ebay zu verkaufen. Der Rechteinhaber nutze diese für den Verkauf seiner eigenen Monitore im Internet, bot die Bilder aber auch gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr zur Nutzung durch Dritte an. Als er von der unberechtigten Nutzung Kenntnis erlangte, ließ er den Beklagten durch einen Anwalt abmahnen. Die begehrten Anwaltsgebühren betrugen dabei € 700,-, als Schadensersatz wurden € 1200,- begehrt. Dieser Forderung gab das Gericht nur in einem deutlich geringeren Umfang statt.

Die an den abmahnenden Anwalt zu zahlenden Gebühren veranschlagten die Richter mit gerade einmal € 100,- und führten in ihrer Begründung aus, dass die Berechtigung der Abmahnung klar gewesen wäre und es um eine erste Abmahnung ging, weshalb das Gesetz eine Deckelung bei € 100,- vorsehen würde. Auch sei die Urheberrechtsverletzung als unerheblich einzustufen, da der Beklagte sie lediglich für ein privates Angebot nutzte und die Rechtsfolgen der Nutzung durch einfaches Löschen der Bilder beseitigt werden konnten. Bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr für die privat genutzten Bilder veranschlagte das Gericht € 20,- pro Bild, was sich aus dem Verkaufspreis des Monitors, der Qualität der Bilder und den marktüblichen Lizenzgebühren ergeben würde. Da der Beklagte es bei der Verwendung unterließ, den Urheber der Bilder zu benennen, stehe ihm dazu noch ein Aufschlag von 100 % auf diese Lizenzgebühren zu, so dass sich ein maximaler Schadensersatzanspruch von € 160,- ergeben würde.
 
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil OLG BS 2 U 7 11 vom 08.02.2012
Normen: §§ 13, 72 I, 97 II, 97a II UrhG
[bns]