Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Keine Hinweispflicht auf Reiseabbruchversicherung

Reisebüros und Reiseveranstalter müssen Kunden nicht auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiseabbruchversicherung hinweisen und ihnen dem entsprechend auch keinen Schaden ersetzen.


Selbiges begehrte der klagende Kunde aber von seinem Reisebüro. Bei diesem hatte er eine dreimonatige Reise durch die USA gebucht. Nach einem entsprechenden Hinweis durch das Reisebüro buchte er eine Reiserücktrittsversicherung. Aufgrund einer Erkrankung musste er seine Reise jedoch schon auf dem Hinflug abbrechen und begehrte deshalb die Erstattung von rund 4000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Zahlung jedoch und wies darauf hin, dass es sich bei dem Vorgang nicht um den Rücktritt von einer geplanten Reise gehandelt hätte, sondern dass die Reise bereits begonnen und dann abgebrochen worden war. In Ermangelung einer Reiseabbruchversicherung wäre sie deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet. Über die Möglichkeit zum Abschluss einer solchen Versicherung nicht durch das Reisebüro informiert, begehrte der Betroffe Schadensersatz in entsprechender Höhe durch selbiges. Erfolg hatte sein Begehren jedoch nicht.

Regelmäßig hat ein zwischen dem Kunden und dem Reisebüro geschlossener Reisevermittlungsvertrag nur die Beratung bei der Auswahl oder Zusammenstellung seiner Wünsche zum Gegenstand, jedoch keine Versicherungsberatung. Anders kann es sich lediglich verhalten, wenn das Reisebüro vergleichbar einem Reiseveranstalter auftritt.

In einem solchen Fall trifft Reisebüro und auch den Reiseveranstalter in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen die Pflicht zur Aufklärung über eine Reiserücktrittsversicherung und eine Rücktransportversicherung. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiseabbruchversicherung ergibt sich aber aus dem Gesetz nicht und kann auch nicht vor dem Hintergrund einer über mehrere Monate gehende Reise begründet werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 182 05 vom 25.07.2006
Normen: § 6 II lit. i BGB-InfoV, § 651a BGB
[bns]