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Zur Haftung von File-Hosting-Diensten

Sharehoster haften erst für Urheberrechtsverletzungen, wenn sie auf eine klare, gleichartige Urheberrechtsverletzung hingewiesen worden sind.



Als Rechteinhaber an dem Computerspiel "Alone in the Dark" klagte Atari Europe gegen den Sharehoster "Rapidshare". Dieser stellt seinen Nutzern Speicherplatz zur Verfügung, auf welchen diese Dateien hochladen können. Dabei hat Rapidshare weder Kenntnis von dem Inhalt der Daten, noch hält es ein entsprechendes Inhaltsverzeichnis bereit. Über bestimmte Suchmaschinen haben Dritte die Möglichkeit auf diese Dateien zuzugreifen, was auch bei "Alone in the Dark" der Fall war. Hiergegen setzte sich Atari mit seinem Unterlassungsbegehren zur Wehr.

Einen Anspruch gegen Rapidshare wollte der Bundesgerichtshof jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen bestätigen. Demnach sind Sharehoster nicht automatisch dafür verantwortlich, wenn die Nutzer geschützte Dateien auf ihre Server hochladen. Eine Pflicht zur Überprüfung der jeweiligen Dateien ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus einer besonderen Anfälligkeit entsprechender Dienste für solche Verletzungen des Urheberrechts, sofern legale Nutzungsmöglichkeiten in einem großen Umfang möglich sind.

Anderes gilt jedoch, wenn ein klarer Hinweis auf den Verstoß erfolgt ist. In einem solchen Fall muss nicht nur die entsprechende Datei gelöscht werden, sondern auch auf den Servern nach weiteren identischen Dateien gefahndet werden. Darüber hinaus muss der Sharehoster alles technisch und wirtschaftlich mögliche unternehmen, um ein erneutes Hochladen der entsprechenden Datei durch seine Nutzer zu verhindern. Das kann etwa durch die Verwendung von "Wortfiltern" erfolgen, oder auch durch das Durchsuchen von üblichen Link-Sammlungen, welche auf Rapidshare verweisen.

 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 18 11 vom 12.07.2012
Normen: § 1004 BGB, § 19a, 97 UrhG
[bns]