Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Keine Zahlungspflicht der Versicherung bei Reparatur in teurer Fachwerkstatt

Ein Unfallgeschädigter kann die Kosten für eine teure Fachwerkstatt nicht ersetzt verlangen, wenn er bisher stets den Weg in eine günstigere Werkstatt gewählt hat.


In dem betroffenen Sachverhalt ließ ein geschädigter Taxiunternehmer den Schaden an seinem PKW durch einen Gutachter schätzen. Dieser legte dabei die Reparaturkosten in einer fachgebundenen Markenwerkstatt zugrunde, woraufhin der Taxifahrer die veranschlagte Summe vom Unfallverursacher und seiner Versicherung ersetzt verlangte.

Zu Unrecht, wie das Gericht befand. In Anbetracht des Umstands, dass der Geschädigte bei bisherigen Reparaturen stets den Weg in eine günstigere Werkstatt wählte, sei es nicht gerechtfertigt ihm die Kosten für einen Markenwerkstatt zu ersetzen. Bemessungsgrundlage sei der Betrag, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers erforderlich sei. Zwar habe er die Wahl, den Betrag für die ordnungsgemäße Reparatur des PKWs zu verwenden, oder anderweitig über ihn zu verfügen, er könne jedoch nicht eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners wählen. Dies gilt insbesondere, wenn von vornherein feststeht, dass der Betroffene das Taxi in der eigenen Werkstatt reparieren lässt, wie es in dem betroffenen Sachverhalt war. In diesem Fall seien nur die hierfür erforderlichen Kosten von der gegnerischen Versicherung zu begleichen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 343 C 12758 09 vom 15.03.2010
[bns]